Bei einer offenen Handelsgesellschaft (kurz: OHG) handelt es sich um eine Personengesellschaft, die zum Zweck des Betreibens eines Handelsgewerbes von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet wird. Jeder Gesellschafter einer OHG ist entweder Kaufmann oder Kauffrau. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages sowie die Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister sind bei einer rechtskräftigen Gründung einer OHG vonnöten. Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen obliegt nach erfolgreicher Gründung allen Gesellschaftern, welche im Falle einer Insolvenz mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen unbeschränkt und unmittelbar haften. Dies führt wiederum zu einer guten Kreditwürdigkeit der OHG. Auf einen Gewinn haben die Gesellschafter einen Anspruch in Höhe von 4 Prozent auf ihren jeweiligen Kapitalanteil. Ein Verlust wird hingegen von allen Gesellschaftern gleichmäßig getragen.