Minderjährige Auszubildende (= unter 18 Jahre) sind aus juristischer Perspektive noch nicht voll geschäftsfähig und können meist nur eingeschränkt Verträge selbst schließen. Daher gelten für sie einige andere Vorschriften als bei erwachsenen Auszubildenden. Sie unterliegen den Bestimmungen der Jugendschutzgesetze (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz). Wer eine Ausbildung beginnt, muss mindestens 9 Jahre (in manchen Bundesländern 10 Jahre) eine allgemeinbildende Schule besucht haben. Danach ist man meist mindestens 14 Jahre alt und gilt damit als Jugendlicher.
Der Berufsausbildungsvertrag kann mit minderjährigen Auszubildenden nur wirksam geschlossen werden, wenn die gesetzlichen Vertreter (meist beide Eltern gemeinsam) mit ihrer Unterschrift auf dem Vertrag zustimmen.
Für betriebliche Ausbildungen bildet das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
die gesetzliche Grundlage für das Ausbildungsverhältnis zwischen Ausbilder und Auszubildenden.
Daneben sind auch weitere Gesetze zu berücksichtigen,
wie z. B. das Arbeitszeitgesetz (für Auszubildende über 18 Jahren, kurz: ArbZG),
das Jugendarbeitsschutzgesetz (für Auszubildende unter 18 Jahren, kurz: JArbSchG)
oder das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Neben den Gesetzen spielen auch andere Vereinbarungen,
wie z. B. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge (= Vereinbarung zwischen Arbeitgeberseite, d. h. einzelne Unternehmen oder Arbeitgeberverbände, und der Gewerkschaften, d. h. Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern) eine wichtige Rolle.
In den Vereinbarungen wird z. B. festgelegt, wie hoch der Lohn oder das Gehalt für bestimmte Berufsgruppen ist oder wie viele Urlaubstage es gibt.
Volljährige Auszubildende (= über 18 Jahre) sind
voll geschäftsfähig und können Verträge abschließen.
Vor Beginn einer betrieblichen Ausbildung wird mit dem Ausbilder (Betrieb) ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag (kurz: Ausbildungsvertrag) geschlossen. Er enthält folgende Mindestangaben:
Zu den wesentlichen Rechten von Auszubildenden zählen nach dem BBiG:
Während der Probezeit können Auszubildende und Betrieb jederzeit und fristlos das Ausbildungsverhältnis kündigen.
Nach der Probezeit kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, z. B. kann einem Auszubildenden nach schwerem Diebstahl gekündigt werden oder Auszubildende können kündigen, wenn sie keine Vergütung erhalten.
Möchten Auszubildende die Ausbildung beenden oder wechseln, so können sie nach der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen.
Die Kündigungen müssen schriftlich
und mit Begründung erfolgen.
Achtung:
Bei minderjährigen Auszubildenden haben die Erziehungsberechtigten ein Mitsprache- und Informationsrecht. Das heißt: Zur Kündigung des Ausbildungsvertrags wird das Einverständnis der Erziehungsberechtigten benötigt bzw. muss eine Kündigung seitens des Betriebs an die Erziehungsberechtigten gehen.
Nach erfolgreicher Ausbildungszeit und Bestehen der Prüfungen endet das Ausbildungsverhältnis. Grundsätzlich ist die Ausbildungsdauer gesetzlich vorgeschrieben, allerdings gibt es auch Möglichkeiten zur Verlängerung (z. B. nach langer Krankheit) oder Verkürzung (z. B. bei guter Leistung) der Ausbildung. Wird die Berufsausbildung in Teilzeit gemacht, verringert sich die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit. Dafür verlängert sich meist die Ausbildung.
Zu den wesentlichen Pflichten von Auszubildenden zählen nach dem BBiG: